Die Institution MBR Praxisarbeit des MBR
Grenzen des MBR


Rechtliche Verankerung und Aufgaben

Der Mieterbeirat (MBR) des Wohnparks Alterlaa ist ein, von den Bewohnern gewähltes Gremium von 12 MieterInnen (davon 1 Vertreter des Kaufparks).
Er übt seine Tätigkeit auf Grund des vom Aufsichtsrat der AEAG am 05.12.1996 genehmigten Statuts aus.

Punkt 1.2. dieses Statuts definiert die Aufgabe des Mieterbeirats wie folgt:

„Der Mieterbeirat hat die Aufgabe, die Bewohner des Wohnparks bzw. die Mieter des Kaufparks in sämtlichen den Wohnpark betreffenden wirtschaftlichen und kulturellen Interessen gegenüber der AEAG und sonstigen Dritten zu vertreten. Die gesetzlichen Befugnisse der Organe der AEAG sowie die Rechte des einzelnen Mieters bzw. Aktionärs werden durch die Tätigkeit des Mieterbeirats nicht berührt.“

Das bedeutet: Der Mieterbeirat hat keinen formalen Anspruch, dass seine Vorschläge umgesetzt werden. Die praktischen Erfahrungen in all den Jahren seit Bestehen des MBR zeigen jedoch sein faktisches Gewicht. Auf Grund der Tatsache, dass der MBR alle drei Jahre in demokratischer Wahl von den MieterInnen des Wohnparks gewählt wird und somit die Meinungen der MieterInnen des Wohnparks vertritt, findet der gewählte MBR bei den meisten Themen ein offenes Ohr bei den Verantwortlichen der AEAG.
Dabei steht die Sicherung bzw. Erhöhung der Wohnqualität im Vordergrund.
Details sind unter "MBR-Erfolge" angeführt.

Drei Mieterbeiräte werden in den Aufsichtsrat der AEAG entsandt und müssen von der Hauptversammlung bestätigt werden. Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Gemäß den Statuten

Der MBR kann nicht die Interessen von Einzelmietern vertreten. Er nimmt sich jener Themen an, die für die Allgemeinheit der MieterInnen von Interesse sind.
Alle Mieterbeiräte setzen sich in ihrer Freizeit ehrenamtlich und unentgeltlich für die Interessen der MieterInnen ein.

Soweit die formale Sicht.

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